Als Endentscheid wird der Entscheid am Ende des gesamten Verfahrens bezeichnet. Dementsprechend wird auch die hier anfallende Entschädigung, gleich wie der im Zusammenhang mit der Eingabe vom 27. April 2018 entstandene Aufwand, zur Hauptsache geschlagen werden (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 421 StPO). Die Abweichung vom Grundsatz der Kostenfestlegung im Endentscheid bleibt die Ausnahme.