Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf das in E. 2.2 hiervor Gesagte rechtfertigt sich keine Kostenausscheidung. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. Bei der Höhe der Verfahrenskosten wurde berücksichtigt, dass die Beschwerde von C.________ (Verfahrens-Nr. BK 18 204) praktisch identisch ist und daher ein geringfügigerer Aufwand entstand. 6.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO;