9 gehren des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich entsprochen. Angesichts der Tatsache aber, dass die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufgehoben wird, und mit der Gutheissung des Antrags auf Entfernung des Einvernahmeprotokolls des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2017 gleichzeitig auch gesagt wird, dass im damaligen Zeitpunkt ein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen hat, obsiegt der Beschwerdeführer in der Hauptsache. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf das in E. 2.2 hiervor Gesagte rechtfertigt sich keine Kostenausscheidung.