5.4 Zusammengefasst ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben wird und das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2017 mangels Verwertbarkeit aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten ist. Soweit weitergehend wird die Beschwerde – unter Vorbehalt des Eintretens (E. 2.2 hiervor) – abgewiesen. 6. 6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zwar wurde den Rechtsbe-