Da vorliegend weder ersichtlich ist noch vom Beschwerdeführer begründet wird, welche Sekundärbeweise aufgrund der (unverwertbaren) Einvernahme vom 17. Oktober 2017 erhoben worden sein sollen, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Lehre und der bisher ergangenen Rechtsprechung. 5.4 Zusammengefasst ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben wird und das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2017 mangels Verwertbarkeit aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten ist.