131 StPO). Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern schloss sich dieser Ansicht in ihrem Beschluss SK 16 25 vom 9. Februar 2016 an (E. VI./2.1). Da vorliegend weder ersichtlich ist noch vom Beschwerdeführer begründet wird, welche Sekundärbeweise aufgrund der (unverwertbaren) Einvernahme vom 17. Oktober 2017 erhoben worden sein sollen, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Lehre und der bisher ergangenen Rechtsprechung.