Die Frage der Fernwirkung der in Verletzung von Art. 131 StPO gewonnen Beweise, d.h. die Frage der Verwertbarkeit von Folgebeweisen, ist soweit ersichtlich noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. In der Lehre wird die Meinung vertreten, dass eine fehlende notwendige Verteidigung keine Fernwirkung entfalte, da eine solche im Rahmen der parlamentarischen Beratungen ausdrücklich abgelehnt worden sei. Es handle sich mithin um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers und damit bei Art. 131 Abs. 3 StPO um eine lex specialis zum Grundsatz von Art. 141 Abs. 4 StPO (LIEBER, a.a.O., N. 9 zu Art. 131 StPO).