Die Bestellung einer notwendigen Verteidigung würde dem Überraschungsmoment entgegenstehen, würde im Fall, dass die beschuldigte Person noch gar nichts von der gegen sie erhobenen Ermittlung weiss, bereits ein amtlicher Anwalt bestellt. Dem Antrag auf Entfernung der aus der Hausdurchsuchung gewonnenen Ergebnisse kann somit nicht entsprochen werden. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. 5.3 Hinsichtlich des Antrags, es seien auch «allfällige Folgebeweise und damit verbundenen Schlussfolgerungen» als unverwertbar zu erklären und aus den Akten zu entfernen, ist Folgendes festzuhalten: Die Frage der Fernwirkung der in Verletzung von Art.