Eine solche stellt die Hausdurchsuchung nicht dar. Sie ist eine Massnahme der Beweissicherung (vgl. dazu WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 147, sowie THORMANN, in: Code de procédure pénale suisse, N. 1 zu Art. 147). Ausserdem liegt es in der Natur der Sache, dass Hausdurchsuchungen von einem Überraschungsmoment geprägt sind. Die Bestellung einer notwendigen Verteidigung würde dem Überraschungsmoment entgegenstehen, würde im Fall, dass die beschuldigte Person noch gar nichts von der gegen sie erhobenen Ermittlung weiss, bereits ein amtlicher Anwalt bestellt.