8 2.7 mit Hinweis auf das Urteil 1B_699/2012 vom 30. April 2013 E. 2.7; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 55 vom 18. Mai 2017 E. 6.2). Das Einvernahmeprotokoll vom 17. Oktober 2017 ist gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten. 5.2 Vom Beweisverwertungsverbot im Sinn von Art. 131 Abs. 3 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO betroffen sind die sog. «Beweiserhebungen». Eine solche stellt die Hausdurchsuchung nicht dar.