130 StPO doch einen Verteidigungszwang und eine Fürsorgepflicht des Staates und steht die notwendige Verteidigung nicht im Belieben der beschuldigten Person. Diese hätte sich der notwendigen Verteidigung auch gegen ihren Willen zu unterzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 sowie 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E.