Gestützt auf das Ausgeführte steht für die Beschwerdekammer fest, dass bereits vor den Beweiserhebungen vom 17. Oktober 2017 die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vorgelegen haben. Dass die Generalstaatsanwaltschaft im heutigen Zeitpunkt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausschliesst, ändert daran nichts.