Auf das Argument, wonach der qualifizierte Tatbestand von Art. 144 Abs. 3 StGB nicht eine Mindeststrafe enthält, sondern als fakultative Strafschärfung ausgestaltet ist («Kann-Bestimmung»), braucht gestützt auf das Gesagte nicht näher eingegangen zu werden. Gleiches gilt mit Blick auf den von der Generalstaatsanwaltschaft erwähnten Entwurf zum Bundesgesetz zur Harmonisierung der Strafrahmen, gemäss welchem künftig von der «Kann-Bestimmung» abgesehen werden soll, stattdessen als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist, sowie für die von ihr in Erinnerung gerufene alt-