Dass der entstandene Schaden pro Farbsprayerei nicht bekannt ist bzw. die möglicherweise im Zusammenhang mit den einzelnen Sachbeschädigungen geltend gemachten Zivilforderungen nicht aktenkundig sind, schadet nicht. Ebenso wenig muss der Frage nachgegangen werden, auf welche Summe sich die durchschnittliche Schadenshöhe beläuft bzw. ob der von der Staatsanwaltschaft angenommene Durchschnittswert von