6 Gestützt auf weitere Angaben im Protokoll selber («Beginn der Einvernahme: 17.10.2017, 07:25 Uhr» / «Bemerkungen: nach Anhaltung und Hausdurchsuchung am Domizil») und die Akten (Durchsuchungsprotokoll vom 17. Oktober 2017) ist davon auszugehen, dass dies ein Verschrieb ist, weshalb in der Folge von der Einvernahme vom 17. Oktober 2017 gesprochen wird. Ferner fällt auf, dass die Ermittlungshandlungen der Polizei im Zeitraum Juli bis September 2017 bzw. bis zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung nicht aktenkundig sind. Gleiches gilt hinsichtlich der Strafanzeigen.