Die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft beschränken sich indessen auf eine «ex post»-Betrachtung, d.h. stützen sich auf die Ergebnisse der Einvernahme vom 17. Oktober 2017, denen zufolge der Beschwerdeführer rund 18 Sprayereien zugegeben hat. Entscheidend ist indessen, von welcher Ausgangslage zum Zeitpunkt der Beweiserhebung auszugehen war.