4.3 Die Beschwerdekammer schliesst sich vollumfänglich den Ausführungen des Beschwerdeführers an. Was die Generalstaatsanwaltschaft dagegen vorbringt, verfängt nicht, da bei der Frage, ob sich betreffend die Beweiserhebungen vom 17. Oktober 2017 die Bestellung einer notwendigen Verteidigung aufgedrängt hat, eine «ex ante»-Würdigung vorzunehmen ist. Die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft beschränken sich indessen auf eine «ex post»-Betrachtung, d.h. stützen sich auf die Ergebnisse der Einvernahme vom 17. Oktober 2017, denen zufolge der Beschwerdeführer rund 18 Sprayereien zugegeben hat.