Bei einer (hypothetischen) Verurteilung wegen mehr als 100 Sprayereien und unter Berücksichtigung des von der Staatsanwaltschaft angenommenen – vom Beschwerdeführer aber als zu tief bezeichneten – durchschnittlichen Schadensbetrags von CHF 1‘000.00 pro Farbsprayerei (ausmachend einen Deliktsbetrag von über CHF 100‘000.00) drohe offensichtlich eine Freiheitsstrafe von über einem 1 Jahr. Somit sei schon vor den Beweiserhebungen vom 17. Oktober 2017 objektiv erkennbar gewesen, dass ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege. 4.3 Die Beschwerdekammer schliesst sich vollumfänglich den Ausführungen des Beschwerdeführers an.