144 Abs. 3 StGB handle, womit sich der Strafrahmen zwischen einer Freiheitsstrafe von einem und fünf Jahren bewege. Bei einer (hypothetischen) Verurteilung wegen mehr als 100 Sprayereien und unter Berücksichtigung des von der Staatsanwaltschaft angenommenen – vom Beschwerdeführer aber als zu tief bezeichneten – durchschnittlichen Schadensbetrags von CHF 1‘000.00 pro Farbsprayerei (ausmachend einen Deliktsbetrag von über CHF 100‘000.00) drohe offensichtlich eine Freiheitsstrafe von über einem 1 Jahr.