Aufgrund des umfassend vorbereiteten Fotodossiers seien die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten (über 100 Farbsprayereien) bereits vor der formellen Eröffnungsverfügung, mindestens aber vor der Hausdurchsuchung bekannt gewesen. Schon damals sei erkennbar gewesen, dass es sich um einen Fall einer qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB handle, womit sich der Strafrahmen zwischen einer Freiheitsstrafe von einem und fünf Jahren bewege.