Der Beschwerdeführer wendet dagegen zusammengefasst ein, dass die Staatsanwaltschaft einer «ex post»-Beurteilung verfallen sei, statt die Sachlage einer «ex ante»-Würdigung zu unterziehen. Es gehe nicht an, die Frage der notwendigen Verteidigung erst nach der Beweiserhebung bzw. gestützt auf dort eingeräumte Tatvorwürfe zu beurteilen. Aufgrund des umfassend vorbereiteten Fotodossiers seien die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten (über 100 Farbsprayereien) bereits vor der formellen Eröffnungsverfügung, mindestens aber vor der Hausdurchsuchung bekannt gewesen.