5 Schadenssumme derzeit auf CHF 18‘000.00 (Anmerkung: Die Beschwerdekammer geht davon aus, das die an und ab dieser Stelle erfolgte Nennung des Mitbeschuldigten C.________ auf einem Versehen beruht). Das junge Alter des Beschwerdeführers, dessen blankes Strafregister und grundsätzliche Geständigkeit, zahlreiche Sprayereien verursacht zu haben, werde bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.