Wegen des Verdachts auf Sachbeschädigung mit grossem Schaden wurde gleichentags die erkennungsdienstliche Erfassung angeordnet (mit Wangenschleimhautabstrich [telefonische Anordnung durch die Staatsanwaltschaft um 10:58 Uhr]). 4.2 Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich der Vorwurf einer Sachbeschädigung mit grossem Schaden im Sinn von Art. 144 Abs. 3 StGB erst während oder nach der Befragung vom 17. Oktober 2017 ergeben habe, dies nachdem der Beschwerdeführer die Beteiligung an rund 18 Sprayereien eingeräumt habe.