Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 144 Abs. 3 StGB, wobei das Bundesgericht einen Schaden von mindestens CHF 10'000.00 als gross im Sinn vorgenannter Bestimmung bezeichnet hat [BGE 139 IV 117 E. 4.3.1]). Die Frage nach der Höhe der konkret drohenden Strafe steht in direktem Zusammenhang mit dem gegen die beschuldigt Person bestehenden Tatverdacht. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Aus den wenigen Akten kann entnommen werden, dass die Polizei aufgrund einer am 5. Juli 2017 auf der Polizeiwache Münsingen erfolgten Meldung von D._____