Dem Beschwerdeführer wird Sachbeschädigung (mehrfach begangen) vorgeworfen. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht (Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art.