4. 4.1 Zu klären ist, ab welchem Zeitpunkt die Strafverfolgungsbehörden davon auszugehen hatten, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt werden könnte. Dabei ist die im konkreten Verfahren drohende Strafe und nicht der abstrakte Strafrahmen des vorgeworfenen Tatbestands massgebend; nach der Lehre genügt die relativ entfernte Möglichkeit der Verurteilung zu einer Strafe der genannten Höhe (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 18 zu Art. 130 StPO). Dem Beschwerdeführer wird Sachbeschädigung (mehrfach begangen) vorgeworfen.