131 Abs. 2 StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist diese Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Andernfalls unterliegen solche Beweise einem absoluten Beweisverwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 44 vom 21. März 2016 E. 4.4; dazu nachfolgend E. 5).