3. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst eine Unverwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls vom 17. Oktober 2017 und der aus der Hausdurchsuchung gewonnenen Ergebnisse sowie allfälliger Folgebeweise geltend. Dies mit der Begründung, dass ihm keine Verteidigung bestellt worden sei, obschon diese bereits vor Beginn der Hausdursuchung am frühen Morgen des 17. Oktober 2017 erkennbar notwendig gewesen sei. Eine beschuldigte Person muss namentlich dann notwendig verteidigt werden, wenn ihr für den Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr droht (Art. 130 Bst. b StPO). Gemäss Art.