In seinem Rechtsbegehren 3 beantragt der Beschwerdeführer – als Konsequenz von Rechtsbegehren 2 – die Entfernung der erhobenen Beweise infolge Unverwertbarkeit. Dieses umfasst das Interesse an der beantragten Feststellung und es ist nicht ersichtlich, inwiefern darüber hinaus ein eigenständiges Interesse an der mit Rechtsbegehren 2 beantragten formellen Feststellung besteht. Vor diesem Hintergrund kann auf das Rechtsbegehren 2 nicht eingetreten werden.