382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsbegehren 2, wonach festzustellen sei, dass vor den Beweiserhebungen vom 17. Oktober 2017 ein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen habe, stellt ein sog. Feststellungsbegehren dar. Ein solches ist gegenüber Leistungsbegehren subsidiär und bedarf eines besonderen Feststellungsinteresses (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2, je mit Hinweisen). In seinem Rechtsbegehren 3 beantragt der Beschwerdeführer – als Konsequenz von Rechtsbegehren 2 – die Entfernung der erhobenen Beweise infolge Unverwertbarkeit.