Innert gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer am 10. Juli 2018 eine Replik ein. Darin hielt er an seinen bisherigen Anträgen fest. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO,