Verschluss zu halten (Rechtsbegehren 3). Hinsichtlich des Rechtsbegehrens 4 (unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren) hielt die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 16. Mai 2018 fest, dass die dem Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft gewährte amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren Geltung besitze. Im Rahmen des anschliessenden Schriftenwechsels schloss die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer am 10. Juli 2018 eine Replik ein.