Beschwerde ein und verlangte – in Aufhebung der angefochtenen Verfügung – die Feststellung, dass ab dem 17. Oktober 2017 bzw. vor der Hausdurchsuchung vom 17. Oktober 2017 bis zum 3. Januar 2017 (recte: 2018) ein Fall von notwendiger Verteidigung bestanden habe (Rechtsbegehren 1 und 2). Das Einvernahmeprotokoll vom 17. Oktober 2017, die Ergebnisse der Hausdurchsuchung vom 17. Oktober 2017 sowie allfällige Folgebeweise und damit verbundenen Schlussfolgerungen seien als unverwertbar zu erklären sowie in geeigneter Form aus den Akten zu weisen, evtl. zu schwärzen, und bis zum Abschluss des Verfahrens separat unter