Ferner seien die Untersuchungshandlungen, insbesondere die Einvernahme, in Anwesenheit der Verteidigung zu wiederholen. Mit Verfügung vom 1. Mai 2018 hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass nach wie vor ein Fall gebotener Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO und nicht ein Fall von notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO gegeben sei; gleichzeitig verneinte sie das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots. Hiergegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.__