1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete am 26. September 2017 gegen A.________ und C.________ eine Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung (Farbsprayereien), (mehrfach) begangen in der Zeit vom 22. Juli 2017 bis September 2017. Gleichentags ordnete sie eine Hausdurchsuchung am Wohnort von beiden Beschuldigten an, welche am frühen Morgen des 17. Oktober 2017 durchgeführt worden ist. Am 1. Februar 2018 wurde A.________ gestützt auf Art. 132 Abs. 1 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) mit Wirkung ab 4. Januar 2018 Rechtsanwalt B.__