Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 199 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. August 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand notwendige Verteidigung / Verwertbarkeit von Beweismitteln Strafverfahren wegen Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 1. Mai 2018 (BM 17 39956) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) eröffnete am 26. September 2017 gegen A.________ und C.________ eine Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung (Farbsprayereien), (mehrfach) be- gangen in der Zeit vom 22. Juli 2017 bis September 2017. Gleichentags ordnete sie eine Hausdurchsuchung am Wohnort von beiden Beschuldigten an, welche am frühen Morgen des 17. Oktober 2017 durchgeführt worden ist. Am 1. Februar 2018 wurde A.________ gestützt auf Art. 132 Abs. 1 Bst. b der Schweizerischen Straf- prozessordnung (StPO; SR 312.0) mit Wirkung ab 4. Januar 2018 Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger beigeordnet. Letzterer beantragte am 27. April 2018 die Feststellung, dass vor den Beweiserhebungen vom 17. Oktober 2017 ein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen habe, demzufolge die er- hobenen Beweise (Ergebnisse der Hausdurchsuchung und Einvernahmeprotokoll vom 17. Oktober 2017 sowie allfällige Folgebeweise) als unverwertbar zu erklären und aus den Akten zu entfernen seien. Ferner seien die Untersuchungshandlun- gen, insbesondere die Einvernahme, in Anwesenheit der Verteidigung zu wiederho- len. Mit Verfügung vom 1. Mai 2018 hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass nach wie vor ein Fall gebotener Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO und nicht ein Fall von notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO gegeben sei; gleich- zeitig verneinte sie das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots. Hiergegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 14. Mai 2018 bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und verlangte – in Aufhebung der angefochtenen Verfügung – die Feststellung, dass ab dem 17. Oktober 2017 bzw. vor der Hausdurchsuchung vom 17. Oktober 2017 bis zum 3. Januar 2017 (recte: 2018) ein Fall von notwendiger Verteidigung bestanden habe (Rechtsbegehren 1 und 2). Das Einvernahmeproto- koll vom 17. Oktober 2017, die Ergebnisse der Hausdurchsuchung vom 17. Okto- ber 2017 sowie allfällige Folgebeweise und damit verbundenen Schlussfolgerungen seien als unverwertbar zu erklären sowie in geeigneter Form aus den Akten zu weisen, evtl. zu schwärzen, und bis zum Abschluss des Verfahrens separat unter Verschluss zu halten (Rechtsbegehren 3). Hinsichtlich des Rechtsbegehrens 4 (unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren) hielt die Verfahrenslei- tung der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 16. Mai 2018 fest, dass die dem Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft gewährte amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren Geltung besitze. Im Rahmen des anschliessen- den Schriftenwechsels schloss die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellung- nahme vom 30. Mai 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert ge- währter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer am 10. Juli 2018 eine Re- plik ein. Darin hielt er an seinen bisherigen Anträgen fest. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, 2 Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht. 2.2 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsbegehren 2, wonach festzustellen sei, dass vor den Beweiserhebungen vom 17. Oktober 2017 ein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen habe, stellt ein sog. Feststellungsbegehren dar. Ein solches ist gegenüber Leistungsbe- gehren subsidiär und bedarf eines besonderen Feststellungsinteresses (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2, je mit Hinweisen). In seinem Rechtsbegehren 3 beantragt der Beschwerdeführer – als Konsequenz von Rechtsbegehren 2 – die Entfernung der erhobenen Beweise in- folge Unverwertbarkeit. Dieses umfasst das Interesse an der beantragten Feststel- lung und es ist nicht ersichtlich, inwiefern darüber hinaus ein eigenständiges Inter- esse an der mit Rechtsbegehren 2 beantragten formellen Feststellung besteht. Vor diesem Hintergrund kann auf das Rechtsbegehren 2 nicht eingetreten werden. An- gesichts der Tatsache aber, dass die angefochtene Verfügung in der Form einer Feststellungsverfügung ergangen ist, ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdefüh- rer im Rechtsmittelverfahren ein Feststellungsbegehren gestellt hat. Dies ist bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft implizit das Aktenent- fernungsgesuch abgewiesen. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer sind Beschwerden gegen die Nichtentfernung (angeblich) unverwertbarer Beweise aus den Strafakten zulässig (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 293 vom 3. Oktober 2017 E. 2, BK 17 266 vom 31. August 2017 E. 2, BK 16 379 vom 1. Mai 2017 E. 2, BK 16 44 vom 21. März 2016 E. 2.3 und BK 15 262 vom 9. November 2015 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Der Ausschlussgrund von Art. 394 Bst. b StPO gelangt nicht zur Anwendung. Dies hat das Bundesgericht mittlerweile bestätigt (BGE 143 IV 475), weshalb sich nähere Ausführungen erübri- gen. Der Beschwerdeführer hat als beschuldigte Person somit ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent- scheids. Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst eine Unverwertbarkeit des Einver- nahmeprotokolls vom 17. Oktober 2017 und der aus der Hausdurchsuchung ge- wonnenen Ergebnisse sowie allfälliger Folgebeweise geltend. Dies mit der Begrün- dung, dass ihm keine Verteidigung bestellt worden sei, obschon diese bereits vor Beginn der Hausdursuchung am frühen Morgen des 17. Oktober 2017 erkennbar notwendig gewesen sei. Eine beschuldigte Person muss namentlich dann notwendig verteidigt werden, wenn ihr für den Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr droht (Art. 130 Bst. b StPO). Gemäss Art. 131 StPO, welcher die Sicherstellung der notwendigen Verteidigung regelt, achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unver- 3 züglich eine Verteidigung bestellt wird (Abs. 1). Sind die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Vertei- digung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist diese Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederho- lung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Andernfalls unterliegen solche Beweise ei- nem absoluten Beweisverwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 44 vom 21. März 2016 E. 4.4; dazu nachfolgend E. 5). Damit das Beweisverwertungsverbot greift, muss zum Zeitpunkt der Beweiserhe- bung erkennbar gewesen sein, dass es sich um einen Fall von notwendiger Vertei- digung handelt. Die Frage der Erkennbarkeit orientiert sich an objektiven Massstä- ben (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 442). An die Erkennbarkeit sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 131 StPO); es genügt, wenn der Grund für die notwendige Verteidigung bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkannt werden müssen (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 131 StPO; zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 44 vom 21. März 2016 E. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1 und E. 2.6). 4. 4.1 Zu klären ist, ab welchem Zeitpunkt die Strafverfolgungsbehörden davon auszuge- hen hatten, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt werden könnte. Dabei ist die im konkreten Verfahren drohende Stra- fe und nicht der abstrakte Strafrahmen des vorgeworfenen Tatbestands massge- bend; nach der Lehre genügt die relativ entfernte Möglichkeit der Verurteilung zu einer Strafe der genannten Höhe (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 18 zu Art. 130 StPO). Dem Beschwerdeführer wird Sachbeschädigung (mehrfach begangen) vorgewor- fen. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht be- steht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht (Art. 144 Abs. 1 des Schweize- rischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 144 Abs. 3 StGB, wobei das Bundesgericht einen Schaden von min- destens CHF 10'000.00 als gross im Sinn vorgenannter Bestimmung bezeichnet hat [BGE 139 IV 117 E. 4.3.1]). Die Frage nach der Höhe der konkret drohenden Strafe steht in direktem Zusammenhang mit dem gegen die beschuldigt Person be- stehenden Tatverdacht. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Aus den wenigen Akten kann entnommen werden, dass die Polizei aufgrund einer am 5. Juli 2017 auf der Polizeiwache Münsingen erfolgten Meldung von D.________ auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden ist. D.________ 4 gab damals an, dass am E.________ (-Weg) in letzter Zeit viel passiert sei (zum Ganzen: Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 20. September 2017). So ha- be es kürzlich in der Einstellhalle gebrannt und es seien viele Sprayereien ange- bracht und Velos gestohlen worden. Als Hauswart habe er die Hausbewohner ge- beten, ihm Auffälligkeiten zu melden. Daraufhin habe ihm eine Hausbewohnerin mitgeteilt, am Abend des 4. Juli 2017 eine Person mit einer Spraydose gesehen zu haben. Sie habe diese fotografiert. Dabei handle es sich um eine Person, welche an der F.________ (-Strasse) wohne (Anmerkung der Beschwerdekammer: Wohn- adresse des Beschwerdeführers). Er gehe häufig nach 15:00 Uhr durch das Quar- tier zum H.________ (-Weg) (Anmerkung der Beschwerdekammer: Wohnort von C.________). Im Anschluss an diese Meldung sind der Beschwerdeführer und der ebenfalls beschuldigte C.________ am 25. Juli 2017 einer Personenkontrolle un- terzogen worden, anlässlich welcher eine Spraydose sichergestellt worden ist. Dies kann der Verfügung vom 18. Oktober 2018 betreffend DNA-Profilerstellung sowie dem Protokoll der Einvernahme von C.________ vom 17. Oktober 2017 (Z. 378) entnommen werden. Die Staatsanwaltschaft eröffnete die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer und C.________ am 26. September 2017, dies wegen Sachbeschädigung (Farbsprayereien), (mehrfach) begangen in der Zeit vom 22. Juli 2017 bis September 2017. Gleichentags ordnete sie eine Hausdurchsu- chung am Wohnort von beiden Beschuldigten an, welche am frühen Morgen des 17. Oktober 2017 durchgeführt und in deren Anschluss die beiden von der Polizei einvernommen worden sind (Einvernahme des Beschwerdeführers: 07:25-10:15 Uhr [bezüglich Datierung des Einvernahmeprotokolls siehe E. 3.4 hiernach] / Ein- vernahme von C.________: 09:30-11:29 Uhr). Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden beim Beschwerdeführer u.a. eine kleine Frischhaltebox mit dem Schriftzug «3110», eine kleine Flasche Farbe, ein Paar schwarze Handschuhe mit Far- brückständen und ein Buch mit verschiedenen Skizzen wie z.B. «OGRS», «3110» und «BERN» sichergestellt. An der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer ei- ne Fotodokumentation mit 125 Farbsprayereien vorgehalten. Der Beschwerdefüh- rer räumte auf Vorhalt der Farbsprayereien «OGRS», «3110», «A.C.A.B.», «Cas- per», «Wolves» und «Los Ogros» ein, ein paar Sprayereien mit einem Kollegen (C.________) selber gemacht zu haben, aber es vermutlich auch gewisse Nach- ahmer gebe (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2017, Z. 105 ff.). Wegen des Verdachts auf Sachbeschädigung mit grossem Schaden wurde gleichentags die erkennungsdienstliche Erfassung angeordnet (mit Wan- genschleimhautabstrich [telefonische Anordnung durch die Staatsanwaltschaft um 10:58 Uhr]). 4.2 Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich der Vorwurf einer Sachbeschädigung mit grossem Schaden im Sinn von Art. 144 Abs. 3 StGB erst während oder nach der Befragung vom 17. Oktober 2017 erge- ben habe, dies nachdem der Beschwerdeführer die Beteiligung an rund 18 Spraye- reien eingeräumt habe. Allein der Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine Sachbeschädigung im Sinn von Art. 144 Abs. 3 StGB vorgeworfen werde, führe je- doch nicht automatisch zur Annahme, dass ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege. Gestützt auf die eingestandenen rund 18 Sprayereien und ausgehend von einem durchschnittlichen Schaden von CHF 1‘000.00 pro Fall belaufe sich die 5 Schadenssumme derzeit auf CHF 18‘000.00 (Anmerkung: Die Beschwerdekammer geht davon aus, das die an und ab dieser Stelle erfolgte Nennung des Mitbeschul- digten C.________ auf einem Versehen beruht). Das junge Alter des Beschwerde- führers, dessen blankes Strafregister und grundsätzliche Geständigkeit, zahlreiche Sprayereien verursacht zu haben, werde bei der Strafzumessung zu berücksichti- gen sein. Sinngemäss schliesst die Staatsanwaltschaft daraus, dass die mutmass- liche Strafe keine Freiheitsstrafe von über einem Jahr sein wird, hält sie doch ab- schliessend fest, dass noch lange (sicherlich bis zu einem Schadensbetrag von weit über CHF 50‘000.00) nicht von einer notwendigen Verteidigung ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer wendet dagegen zusammengefasst ein, dass die Staatsan- waltschaft einer «ex post»-Beurteilung verfallen sei, statt die Sachlage einer «ex ante»-Würdigung zu unterziehen. Es gehe nicht an, die Frage der notwendigen Verteidigung erst nach der Beweiserhebung bzw. gestützt auf dort eingeräumte Tatvorwürfe zu beurteilen. Aufgrund des umfassend vorbereiteten Fotodossiers seien die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten (über 100 Farb- sprayereien) bereits vor der formellen Eröffnungsverfügung, mindestens aber vor der Hausdurchsuchung bekannt gewesen. Schon damals sei erkennbar gewesen, dass es sich um einen Fall einer qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB handle, womit sich der Strafrahmen zwischen einer Freiheitsstrafe von einem und fünf Jahren bewege. Bei einer (hypothetischen) Verurteilung wegen mehr als 100 Sprayereien und unter Berücksichtigung des von der Staatsanwalt- schaft angenommenen – vom Beschwerdeführer aber als zu tief bezeichneten – durchschnittlichen Schadensbetrags von CHF 1‘000.00 pro Farbsprayerei (ausma- chend einen Deliktsbetrag von über CHF 100‘000.00) drohe offensichtlich eine Freiheitsstrafe von über einem 1 Jahr. Somit sei schon vor den Beweiserhebungen vom 17. Oktober 2017 objektiv erkennbar gewesen, dass ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege. 4.3 Die Beschwerdekammer schliesst sich vollumfänglich den Ausführungen des Be- schwerdeführers an. Was die Generalstaatsanwaltschaft dagegen vorbringt, ver- fängt nicht, da bei der Frage, ob sich betreffend die Beweiserhebungen vom 17. Oktober 2017 die Bestellung einer notwendigen Verteidigung aufgedrängt hat, eine «ex ante»-Würdigung vorzunehmen ist. Die Ausführungen der Generalstaats- anwaltschaft beschränken sich indessen auf eine «ex post»-Betrachtung, d.h. stüt- zen sich auf die Ergebnisse der Einvernahme vom 17. Oktober 2017, denen zufol- ge der Beschwerdeführer rund 18 Sprayereien zugegeben hat. Entscheidend ist in- dessen, von welcher Ausgangslage zum Zeitpunkt der Beweiserhebung auszuge- hen war. Mit anderen Worten ist hinsichtlich der Einvernahme zu beurteilen, wel- chen Verdacht die Strafverfolgungsbehörden zu Beginn der Einvernahme erhoben haben und ob – bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt – die Möglichkeit der Ver- urteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr gedroht hat. Dabei ist – wie bereits erwähnt (E. 4.1 hiervor) – vom konkret zu erwartenden Strafmass aus- zugehen (BGE 143 I 164 E. 2.4.3). Um Missverständnissen zu begegnen, ist zunächst festzuhalten, dass das Einver- nahmeprotokoll des Beschwerdeführers das Datum vom 16. Oktober 2017 trägt. 6 Gestützt auf weitere Angaben im Protokoll selber («Beginn der Einvernahme: 17.10.2017, 07:25 Uhr» / «Bemerkungen: nach Anhaltung und Hausdurchsuchung am Domizil») und die Akten (Durchsuchungsprotokoll vom 17. Oktober 2017) ist davon auszugehen, dass dies ein Verschrieb ist, weshalb in der Folge von der Ein- vernahme vom 17. Oktober 2017 gesprochen wird. Ferner fällt auf, dass die Ermittlungshandlungen der Polizei im Zeitraum Juli bis September 2017 bzw. bis zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung nicht aktenkundig sind. Gleiches gilt hinsichtlich der Strafanzeigen. Fest steht aber, dass die Polizei anlässlich der Einvernahme vom 17. Oktober 2017 eine Fotodokumentation vorge- legt hat, auf welcher über 100 Sprayereien abgebildet waren. Aufgrund der Mel- dung von D.________, der den von der Hausbewohnerin fotografierten Mann als an der F.________ (-Strasse) wohnhaft bezeichnet und erklärt hat, dieser halte sich häufig am H.________ (-Weg) auf, und der am 25. Juli 2017 erfolgten Perso- nenkontrolle des Beschwerdeführers und dessen Kollegen C.________ (inkl. Si- cherstellung einer Spraydose) darf angenommen werden, dass die Polizei ein be- sonderes Augenmerk auf Farbsprayereien und die beiden Beschuldigten gehabt hat. Angesichts der sich im Fotodossier wiederholenden Schriftzüge «OGRS» und «3110» und deren auffallenden Ähnlichkeit (z.B. ist der Buchstabe «O» und die Zif- fer «0» oftmals mit einem Pfeil oder Strich durchgestrichen, teilweise einem Smiley ähnelnd dargestellt, und findet der Buchstabe «S» seinen Abschluss in einem Pfeil), ist gar davon auszugehen, dass sie minutiös und sorgfältig über mehrere Monate hinweg die in Münsingen offenbar erfolgten Sprayereien dokumentiert, zu- sammengetragen und miteinander auf deren Ähnlichkeiten bzw. die Urheberschaft abgeglichen hat. Angesichts der Tatsache, dass das anlässlich der Hausdurchsuchung sicherge- stellte Skizzenbuch Motive enthält, welche den in der Fotodokumentation enthalte- nen Sprayereien gleichen, sowie aufgrund der zeitlichen Abfolge von Hausdurch- suchung (Beginn 06:20 Uhr, Ende: 07:05 Uhr) und Beginn der Einvernahme (07:25 Uhr), kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die Polizei den Beschwerdefüh- rer schon vorgängig zu den Beweiserhebungen vom 17. Oktober 2017 im Verdacht hatte, eine Vielzahl von konkreten Sachbeschädigungen – namentlich die in der Fotodokumentation enthaltenen – begangen zu haben. Sie hatte ihm bereits Schriftzüge zugeordnet. Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Tatverdacht muss demzufolge als konkret bezeichnet werden. Gegen den Beschwerdeführer war denn auch bereits eine Strafuntersuchung eröffnet worden und er wurde nicht etwa als Auskunftsperson, sondern als Beschuldigter einvernommen. Dass das si- chergestellte Skizzenbuch den Verdacht weiter erhärtet hat, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. Die Polizei hat den Beschwerdeführer somit verdächtigt, (Mit-)Verursacher von über 100 Farbsprayereien gewesen zu sein. Dass der entstandene Schaden pro Farbsprayerei nicht bekannt ist bzw. die möglicherweise im Zusammenhang mit den einzelnen Sachbeschädigungen geltend gemachten Zivilforderungen nicht ak- tenkundig sind, schadet nicht. Ebenso wenig muss der Frage nachgegangen wer- den, auf welche Summe sich die durchschnittliche Schadenshöhe beläuft bzw. ob der von der Staatsanwaltschaft angenommene Durchschnittswert von 7 CHF 1‘000.00 pro Fall zu tief ist. Ausgehend von den staatsanwaltlichen Annah- men belief sich der Deliktsvorwurf bereits vor den Beweiserhebungen vom 17. Ok- tober 2017 auf einen Gesamtschaden von über CHF 100‘000.00. Somit war schon vor den Beweiserhebungen vom 17. Oktober 2017 (zumindest bei pflichtgemässer Sorgfalt) objektiv erkennbar, dass eine Strafe von mindestens einem Jahr – selbst unter Berücksichtigung des jungen Alters und der Vorstrafenlosigkeit – zur Diskus- sion stehen könnte, zumal bereits eine relativ entfernte Möglichkeit der Verurteilung zu einer Strafe in genannter Höhe genügt. Dass die Staatsanwaltschaft die Strafun- tersuchung ganz allgemein gestützt auf Art. 144 StGB eröffnet hat, ohne die qualifi- zierte Tatbegehung im Sinn von Abs. 3 vorgenannter Bestimmung zu erwähnen, ändert daran nichts. Auf das Argument, wonach der qualifizierte Tatbestand von Art. 144 Abs. 3 StGB nicht eine Mindeststrafe enthält, sondern als fakultative Straf- schärfung ausgestaltet ist («Kann-Bestimmung»), braucht gestützt auf das Gesagte nicht näher eingegangen zu werden. Gleiches gilt mit Blick auf den von der Gene- ralstaatsanwaltschaft erwähnten Entwurf zum Bundesgesetz zur Harmonisierung der Strafrahmen, gemäss welchem künftig von der «Kann-Bestimmung» abgese- hen werden soll, stattdessen als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist, sowie für die von ihr in Erinnerung gerufene alt- rechtliche bernische Praxis, wonach erst ab einem Deliktsbetrag ab CHF 100’000.00 eine Überweisung an das Kreisgericht stattgefunden hätte, somit erst dann von einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr auszugehen gewesen wäre (Art. 29 Abs. 1 des am 31. Dezember 2010 ausser Kraft gesetzten Gesetzes über das Strafverfahren [StrV]). Gestützt auf das Ausgeführte steht für die Beschwerdekammer fest, dass bereits vor den Beweiserhebungen vom 17. Oktober 2017 die Voraussetzungen einer not- wendigen Verteidigung vorgelegen haben. Dass die Generalstaatsanwaltschaft im heutigen Zeitpunkt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausschliesst, än- dert daran nichts. 5. 5.1 Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist diese Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer verzichtete nicht auf Wiederholung der Einvernahme. Das fragliche Einvernahmeprotokoll vom 17. Oktober 2017 unterliegt demzufolge einem absoluten Verwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 44 vom 21. März 2016 E. 4.4). Am Beweisverwertungsverbot ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Hinweis der Polizei auf Art. 158 Abs. 1 Bst. c StPO mit der Durchführung der Einvernahme einverstanden erklärt hat (Ein- vernahmeprotokoll vom 17. Oktober 2017, Z. 16), statuiert Art. 130 StPO doch ei- nen Verteidigungszwang und eine Fürsorgepflicht des Staates und steht die not- wendige Verteidigung nicht im Belieben der beschuldigten Person. Diese hätte sich der notwendigen Verteidigung auch gegen ihren Willen zu unterzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 sowie 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 8 2.7 mit Hinweis auf das Urteil 1B_699/2012 vom 30. April 2013 E. 2.7; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 55 vom 18. Mai 2017 E. 6.2). Das Einvernahmeprotokoll vom 17. Oktober 2017 ist gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten. 5.2 Vom Beweisverwertungsverbot im Sinn von Art. 131 Abs. 3 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO betroffen sind die sog. «Beweiserhebungen». Eine solche stellt die Haus- durchsuchung nicht dar. Sie ist eine Massnahme der Beweissicherung (vgl. dazu WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 147, sowie THORMANN, in: Code de procédure pénale suisse, N. 1 zu Art. 147). Ausserdem liegt es in der Natur der Sache, dass Hausdurchsuchungen von einem Überraschungsmoment geprägt sind. Die Bestellung einer notwendigen Verteidigung würde dem Überraschungsmoment entgegenstehen, würde im Fall, dass die beschuldigte Person noch gar nichts von der gegen sie erhobenen Ermitt- lung weiss, bereits ein amtlicher Anwalt bestellt. Dem Antrag auf Entfernung der aus der Hausdurchsuchung gewonnenen Ergebnisse kann somit nicht entsprochen werden. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. 5.3 Hinsichtlich des Antrags, es seien auch «allfällige Folgebeweise und damit verbun- denen Schlussfolgerungen» als unverwertbar zu erklären und aus den Akten zu entfernen, ist Folgendes festzuhalten: Die Frage der Fernwirkung der in Verletzung von Art. 131 StPO gewonnen Bewei- se, d.h. die Frage der Verwertbarkeit von Folgebeweisen, ist soweit ersichtlich noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. In der Lehre wird die Meinung vertre- ten, dass eine fehlende notwendige Verteidigung keine Fernwirkung entfalte, da ei- ne solche im Rahmen der parlamentarischen Beratungen ausdrücklich abgelehnt worden sei. Es handle sich mithin um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzge- bers und damit bei Art. 131 Abs. 3 StPO um eine lex specialis zum Grundsatz von Art. 141 Abs. 4 StPO (LIEBER, a.a.O., N. 9 zu Art. 131 StPO). Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern schloss sich dieser Ansicht in ihrem Beschluss SK 16 25 vom 9. Februar 2016 an (E. VI./2.1). Da vorliegend weder ersichtlich ist noch vom Beschwerdeführer begründet wird, welche Sekundärbeweise aufgrund der (unverwertbaren) Einvernahme vom 17. Oktober 2017 erhoben worden sein sollen, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Lehre und der bisher ergan- genen Rechtsprechung. 5.4 Zusammengefasst ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben wird und das Protokoll der Einvernahme des Beschwerde- führers vom 17. Oktober 2017 mangels Verwertbarkeit aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten ist. Soweit weitergehend wird die Beschwerde – unter Vorbehalt des Eintretens (E. 2.2 hiervor) – abgewiesen. 6. 6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zwar wurde den Rechtsbe- 9 gehren des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich entsprochen. Angesichts der Tatsache aber, dass die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufgehoben wird, und mit der Gutheissung des Antrags auf Entfernung des Einvernahmeprotokolls des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2017 gleichzeitig auch gesagt wird, dass im damaligen Zeitpunkt ein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen hat, ob- siegt der Beschwerdeführer in der Hauptsache. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf das in E. 2.2 hiervor Gesagte rechtfertigt sich keine Kostenausscheidung. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. Bei der Höhe der Verfahrenskosten wurde berücksichtigt, dass die Beschwerde von C.________ (Verfahrens-Nr. BK 18 204) praktisch identisch ist und daher ein ge- ringfügigerer Aufwand entstand. 6.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das urteilen- de Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 573 und 579). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt – im Fall einer Verurteilung des Beschwerdeführers – von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a f. StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar erstatten. 6.3 Zum Ersuchen des Verteidigers, wonach die Beschwerdekammer die Höhe der angemessenen Entschädigung verbindlich festlegen möge, ist Folgendes festzu- halten: Die amtliche Entschädigung ist Teil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. a StPO). Art. 421 Abs. 1 StPO statuiert den Grundsatz, wonach die Strafbehörde die Kostenfolgen im Endentscheid festlegt. Als Endentscheid wird der Entscheid am Ende des gesamten Verfahrens bezeichnet. Dementsprechend wird auch die hier anfallende Entschädigung, gleich wie der im Zusammenhang mit der Eingabe vom 27. April 2018 entstandene Aufwand, zur Hauptsache geschlagen werden (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 421 StPO). Die Abweichung vom Grundsatz der Kostenfestlegung im Endentscheid bleibt die Ausnahme. Sie ist denkbar bei Erlass von Zwischenentscheiden, Entscheiden über die teilweise Einstellung des Verfahrens oder Entscheiden über Rechtsmittel gegen Zwischen- und Einstellungsentscheide (Art. 421 Abs. 2 StPO). Eine solche Konstel- lation liegt hier nicht vor. Der Gesetzgeber hat in Art. 135 Abs. 2 StPO ausdrücklich den Zeitpunkt für die Festsetzung der amtlichen Entschädigung bestimmt. Dieser entspricht der allgemeinen Regel von Art. 421 Abs. 1 StPO. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zum Ausdruck gebracht hat, dass die Eingabe vom 27. April 2018 nicht zum gebotenen Aufwand einer amtlichen Verteidigung gehöre, stellt für die Beschwerdekammer keinen Grund dar, der ausnahmsweise eine Abweichung von ihrer bisherigen Pra- xis rechtfertigen würde (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 223 vom 27. Juni 2018 E. 4 und BK 16 354 vom 27. September 2016 E. 4.2). Gestützt auf das zuvor Gesagte und den Ausgang des Beschwerdeverfahrens versteht sich 10 von selbst, dass anwaltliche Bemühungen im Zusammenhang mit der Frage der Verwertbarkeit nötig und gerechtfertigt waren. Für die Beschwerdekammer beste- hen ungeachtet des in der angefochtenen Verfügung Ausgeführten, das notabene auf der damaligen und damit vorläufigen Einschätzung beruht hat, keine Anhalts- punkte, dass die Staatsanwaltschaft (oder das urteilende Gericht) nicht in der Lage oder gewillt wäre, den im Zusammenhang mit der hier aufgeworfenen und beurteil- ten Frage entstandenen (gebotenen) Aufwand zu bestimmen. Festgehalten werden kann in dieser Stelle, dass weder die Beschwerde noch die Replik unnötige oder weitschweifige Ausführungen aufweisen. Gleiches gilt für die zuhanden der Staats- anwaltschaft verfasste Eingabe vom 27. April 2018. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen Die Verfügung der Regionalen Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. Mai 2018 wird aufgehoben. Das Einvernahmepro- tokoll des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2017 ist aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten) Bern, 10. August 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Hubschmid Die Gerichtsschreiberin: Beldi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12