4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden mit Blick auf den bisherigen Aufwand in diesem Verfahren moderat gehalten. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung für die amtliche Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen.