382 Abs. 1 StPO). Ob mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E. 2 im vorliegenden Fall tatsächlich noch ein aktuelles und praktisches Interesse besteht oder nicht, kann vor dem Hintergrund des Nachfolgenden offengelassen werden. Die Beschwerdekammer beurteilt die Beschwerde materiell. 3. Die Beschwerdekammer verzichtet darauf, die massgebenden Erwägungen, weshalb ein dringender Tatverdacht gegeben ist, weshalb die konkrete Fluchtgefahr zu bejahen ist und weshalb keine tauglichen Ersatzmassnahmen existieren, wiederzugeben. Sie verweist integral auf die die identischen Tat- und Rechtsfragen betref-