2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Haft in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung grundsätzlich legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO).