Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft nur bis am 23. Mai 2018 verlängert worden und dass dieses Datum seit 5 Tagen überschritten sei. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innert 5 Tagen eine Stellungnahme zum Ausgang des Verfahrens, insbesondere zum Kosten- und Entschädigungspunkt, einzureichen. Am 31. Mai 2018 reichte die Staatsanwaltschaft den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Mai 2018 ein.