Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 196 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Juni 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 27. April 2018 (KZM 18 642) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren wegen Betrugs. Er befindet sich seit dem 24. Januar 2018 in Haft. Am 27. April 2018 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfol- gend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft bis am 23. Mai 2018. Gegen diesen Entscheid erhob der Be- schwerdeführer am 14. Mai 2018 Beschwerde. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 22. Mai 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie teilte mit, dass sie am 23. Mai 2018 Anklage beim Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht erheben und beim Zwangsmassnahmengericht gleichentags Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft stellen werde. Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die ge- genüber dem Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft nur bis am 23. Mai 2018 verlängert worden und dass dieses Datum seit 5 Tagen überschritten sei. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innert 5 Tagen eine Stellung- nahme zum Ausgang des Verfahrens, insbesondere zum Kosten- und Entschädi- gungspunkt, einzureichen. Am 31. Mai 2018 reichte die Staatsanwaltschaft den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Mai 2018 ein. Das Zwangs- massnahmengericht ordnete die Sicherheitshaft befristet bis am 30. Juni 2018 an; die Hauptverhandlung vor dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht wurde auf den 27./28. Juni 2018 festgesetzt. Am 1. Juni 2018 nahm der Beschwerdeführer zum Ausgang des Verfahrens Stellung. Am 13. Juni 2018 sistierte die Verfahrensleitung das Verfahren, nachdem der Be- schwerdeführer am 11. Juni 2018 auch gegen die Anordnung von Sicherheitshaft Beschwerde eingereicht hatte (Verfahren BK 18 243). Am 25. Juni 2018 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde gegen die Anordnung von Sicherheitshaft ab. Folglich ist im vorliegenden Verfahren die Sistierung aufzuheben und das Verfah- ren abzuschliessen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhe- bung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde ange- fochten werden. Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Haft in sei- nen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung grundsätzlich legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Ob mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E. 2 im vorliegenden Fall tatsächlich noch ein aktuelles und praktisches Interesse besteht oder nicht, kann vor dem Hintergrund des Nachfolgenden offengelassen werden. Die Beschwerde- kammer beurteilt die Beschwerde materiell. 3. Die Beschwerdekammer verzichtet darauf, die massgebenden Erwägungen, wes- halb ein dringender Tatverdacht gegeben ist, weshalb die konkrete Fluchtgefahr zu bejahen ist und weshalb keine tauglichen Ersatzmassnahmen existieren, wieder- zugeben. Sie verweist integral auf die die identischen Tat- und Rechtsfragen betref- 2 fenden Ausführungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 243 vom 25. Juni 2018 E. 3-5. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. April 2018 betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 23. Mai 2018 ist dementsprechend abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden mit Blick auf den bisherigen Aufwand in diesem Verfahren moderat gehalten. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung für die amtliche Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident C.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt D.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht Bern, 26. Juni 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4