3. Die amtlichen Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren werden am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Dem Beschuldigten 2 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 150.00 (inkl. Auslagen und MWST) durch den Kanton Bern ausgerichtet.