138 Abs. 1 StPO). Gleiches gilt für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 1. Dem Beschuldigten 2 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 150.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt die Beschwerdeführerin.