6. Folglich trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf CHF 800.00 festgelegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigungen des amtlichen Verteidigers sowie der amtlichen Verteidigerin sel. der Beschwerdeführerin für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren sind durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO).