Es muss insofern angenommen werden, das sistierte Verfahren habe die Beschwerdeführerin bislang nicht gravierend in ihrem Fortkommen beeinträchtigt. Nach dem Gesagten ist das Verfahren demnach nicht offensichtlich zu Unrecht sistiert worden und die Beschwerdeführerin durch die Sistierung nicht unverhältnismässig beeinträchtigt. Die Beschwerdekammer geht deshalb davon aus, dass die Beschwerde mutmasslich abgewiesen worden wäre, soweit darauf eingetreten werden kann. Aus diesem Grund hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.