Angesichts der derzeitigen Belastungen und den vorhandenen Beweismitteln kann eine Tatbeteiligung der Beschwerdeführerin deshalb nicht ausgeschlossen werden. Der Tatvorwurf gegen die Beschwerdeführerin erscheint mithin vertretbar. Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren vor diesem Hintergrund sistiert hat, kann gestützt auf die summarische Prüfung nicht beanstandet werden. Unter den gegebenen Umständen erwies sich zudem auch eine Verfahrenstrennung nicht als angebracht. 5.4 Auch die weiteren Argumente der Beschwerdeführerin führen zu keinem anderen Ergebnis.