4 Aussagen des Beschuldigten 1 vom 11. Juli 2015 lassen auf eine Beeinflussung seinerseits durch die Beschwerdeführerin schliessen. Weiter geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen kurz vor der gewalttätigen Auseinandersetzung in Biel einen telefonischen Streit mit dem Beschuldigten 2 und späteren Opfer hatte. Angesichts der derzeitigen Belastungen und den vorhandenen Beweismitteln kann eine Tatbeteiligung der Beschwerdeführerin deshalb nicht ausgeschlossen werden.