Die Sistierung wurde von der Staatsanwältin im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschuldigte 1 unbekannten Aufenthaltes sei und nie habe parteiöffentlich zur Sache befragt werden können. Ohne ihn zu den konkreten Vorwürfen und zu einer allfälligen Anstiftungshandlung der Beschwerdeführerin befragt zu haben, könne das Verfahren gegen sie weder weitergeführt noch definitiv eingestellt werden. Aus diesem Grund sei der Beschuldigte 1 auch international zur Verhaftung ausgeschrieben worden.