Die Sistierung auf unbestimmte Zeit beeinträchtigte ihr Leben in erheblichem Masse, insbesondere erschwere das hängige Verfahren ihr wirtschaftliches und privates Fortkommen. Zudem sei in der langen Verfahrensdauer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erblicken. Die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft erwecke den Eindruck, dass das Verfahren nicht zu einem Abschluss gebracht werden soll. 5.2 Die Sistierung wurde von der Staatsanwältin im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschuldigte 1 unbekannten Aufenthaltes sei und nie habe parteiöffentlich zur Sache befragt werden können.