a StPO. Die Beschwerdeführerin bestreitet die ihr vorgeworfene Tat. In der Beschwerde führt sie aus, sie habe sich stets kooperativ gegenüber den Strafverfolgungsbehörden verhalten, habe schlüssige und in sich kohärente Aussagen gemacht. Aus diesem Grund sei ihr während des gesamten Verfahrens volle Glaubwürdigkeit zuzuerkennen. Angesichts der Aktenlage zeichne sich schon heute ab, dass eine Verurteilung wohl nicht in Betracht gezogen werden könne. Die Sistierung auf unbestimmte Zeit beeinträchtigte ihr Leben in erheblichem Masse, insbesondere erschwere das hängige Verfahren ihr wirtschaftliches und privates Fortkommen.